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Handlungsbegriff
Handlungsbegriff

Im Strafrecht jedes menschliche, willensgetragene, nach außen gerichtete Verhalten.

Eine Handlung kann entweder in einem Tun oder Unterlassen bestehen.

Das Verhalten einer Person ist nur dann strafrechtlich relevant, wenn es vom Willen des Handelnden getragen ist.

Über die weiteren Voraussetzungen, unter denen ein Verhalten strafrechtlich zu missbilligen sein kann, wird in Wissenschaft und Lehre seit jeher gestritten.

Durch die Rechtswissenschaft wurden verschiedene Handlungslehren aufgestellt (kausale Handlungslehre, finale Handlungslehre, soziale Handlungslehre, negative Handlungslehre, personale Handlungslehre), die "Handlung" definieren. Die praktischen Unterschiede sind jedoch eher gering.

Der Rechtsprechung ist keine eindeutige Festlegung auf einen Handlungsbegriff zu entnehmen.

Keine Handlungen im strafrechtlichen Sinne und damit strafrechtlich ohne Bedeutung sind in jedem Fall:

Naturereignisse
tierisches Verhalten
Gedanken, Wünsche, Absichten.
Verhalten im Zustand der Bewusstlosigkeit oder im Schlaf
Reflexe
Fälle, in denen jemand infolge fremder Gewalteinwirkung (vis absoluta) keinen Einfluss auf sein Verhalten hat
Dagegen können Affekt- und Kurzschlusshandlungen nach herrschender Meinung Handlungen sein.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Strafrecht
Strafmündigkeit
Unterlassungsdelikt
Vorsatz/ Strafrecht


 
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