Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
Infodatenbank / Rechtlexikon

Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z





Handlungsfähigkeit
Handlungsfähigkeit

Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechtswirkungen herbeizuführen, insbesondere Rechte zu erwerben und Pflichten zu begründen.

Sie ist von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden, also der Fähigkeit Rechte und Pflichten zu haben.

Die Voraussetzungen für die Handlungsfähigkeit einer Person sind nicht für alle Rechtswirkungen gleich.

Je nach Rechtshandlung werden deshalb im Bürgerlichen Recht besondere Formen der Handlungsfähigkeit unterschieden:

Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit, Rechtsgeschäfte voll wirksam durchzuführen (§§ 104 bis 113 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB)
Deliktsfähigkeit (Verschuldensfähigkeit): Fähigkeit der Haftung für eine begangene unerlaubte Handlung (§§ 827- 828, 276 Absatz 1 Satz 2 BGB)
Im Öffentlichen Recht wird die Handlungsfähigkeit dagegen an die Geschäftsfähigkeit nach dem Bürgerlichen Recht geknüpft:

Handlungsfähig sind (§§ 12 Absatz 1, Verwaltungsverfahrensgesetz, 79 Absatz 1 Abgabenordnung, 11 Absatz 1 Sozialgesetzbuch X):

voll Geschäftsfähige
beschränkt Geschäftsfähige, die für das Verfahren als geschäftsfähig anerkannt sind
beschränkt Geschäftsfähige, die durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind
juristische Personen durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Beauftragte
Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte
Die Handlungsfähigkeit im Verwaltungsverfahren entspricht damit grundsätzlich der Prozessfähigkeit im Verwaltungsprozess (§ 62 Verwaltungsgerichtsordnung).

Eine erweiternde Regelung hat die Handlungsfähigkeit im Sozialrecht gefunden. Gemäß § 36 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) kann jede Person ab Vollendung des 15. Lebensjahres bereits Sozialleistungen beantragen und entgegennehmen.

Praxistipp:
Ist die Handlungsfähigkeit einer Person nicht gegeben, kann in vielen Bereichen ein Vertreter bestellt werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Bürgerliches Recht
Deliktsfähigkeit
Einsichtsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit
Grundrechtsberechtigung
Handlungsbegriff
Juristische Person
Öffentliches Recht
Parteifähigkeit
Postulationsfähigkeit
Prozessfähigkeit
Rechtsfähigkeit
Schuldfähigkeit
Sozialrecht

Norm:

§ 79 AO
§ 12 VwVfG
§ 36 SGB I
§ 11 SGB X


 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker