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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Handlungsvollmacht |
Handlungsvollmacht
Jede von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht, die nicht Prokura ist.
Der Begriff ergibt sich aus § 54 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB).
Die Handlungsvollmacht wird nach den allgemeinen Vorschriften zur Stellvertretung (§§ 167, 171 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) erteilt.
Im Gegensatz zur Prokura kann dies auch konkludent erfolgen und bedarf keiner Eintragung ins Handelsregister.
Dem entsprechend erlischt sie durch Widerruf oder mit Ende des Geschäftsbetriebes (§§ 167, 168 BGB).
Der Umfang der Handlungsvollmacht ist nicht gesetzlich festgelegt und kann daher vom Vollmachtgeber frei bestimmt und beschränkt werden.
Das Gesetz unterscheidet drei Arten:
die Generalhandlungsvollmacht:
Sie deckt alle branchentypischen Geschäfte ab, die zum gewöhnlichen Betrieb gehören.
Nicht dazu gehören Privatangelegenheiten und Prinzipalgeschäfte für den Geschäftsherrn (z. B. Prokuraerteilung, Bilanzunterzeichnung)
die Gattungshandlungsvollmacht / Arthandlungsvollmacht:
Sie berechtigt zur Vornahme bestimmter Geschäftsarten (z. B. Kauf oder Verkauf).
die Spezialhandlungsvollmacht:
Sie gilt nur für die Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte.
§56 HGB fingiert aus Gründen des Gutglaubensschutzes eine Handlungsvollmacht des Ladenangestellten für gewöhnliche Verkäufe im Sinne aller mit einem Kaufvertragsabschluss zusammenhängender Handlungen und Empfangnahmen, also für die Entgegennahme von Sachen und Willenserklärungen im Laden oder offenen Warenlager. Der Kunde darf darauf vertrauen, dass der Verkäufer eine entsprechende Vollmacht besitzt.
Praxistipp:
Der Handlungsbevollmächtigte hat, wenn er in Vertretung handelt, einen Zusatz anzufügen (i.V.).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gutgläubiger Erwerb vom Kaufmann
Handelsgewerbe
Handelsrecht
Kaufmann
Prokura
Stellvertretung
Lexikon:
Handelsvertreter Teil 1
Handelsvertreter Teil 2
Norm:
§ 54 HGB
§ 56 HGB |
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