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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Hauptleistungspflichten |
Hauptleistungspflichten
Vertragliche Verpflichtungen, aus deren Grund der Vertrag geschlossen wurde.
In einem Schuldverhältnis bestehen Leistungspflichten (§ 241 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) und Verhaltenspflichten (§241 Absatz 2 BGB).
Die Leistungspflichten (Primäransprüche) lassen sich unterteilen in Hauptleistungspflichten und Nebenleistungspflichten.
Die Hauptleistungspflichten betreffen die nach dem Willen der Vertragsparteien wesentlichen Vertragsleistungen.
Sie ergeben sich unmittelbar aus dem Charakter der vertraglichen Vereinbarung.
Entscheidend ist also der Parteiwille, der im Streitfall durch Auslegung zu ermitteln ist.
Bei gegenseitigen Verträgen stehen die Hauptleistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis; jede Partei hat die betreffende Pflicht nur übernommen, um von der anderen dafür die entsprechende Gegenleistung zu erhalten (Synallagma).
Hauptleistungspflichten sind beispielsweise:
bei Kaufverträgen die Zahlung des Kaufpreises und die Übereignung des Kaufgegenstandes
bei Mietverträgen die Überlassung des Mietobjektes und die Zahlung des Mietzinses
Von den Hauptleistungspflichten zu unterscheiden sind:
Nebenleistungspflichten:
Sie dienen der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistungspflichten.
Beispiel: Die Abnahme der gekauften Sache durch den Käufer.
vertragliche Nebenpflichten (z. B. Aufklärungspflicht, Auskunftspflicht):
Sie sollen die sonstigen Rechtsgüter des Vertragspartners schützen (Eigentum, Leben, Gesundheit).
Ihre Rechtsgrundlage finden sie in § 241 Absatz 2 BGB (Rücksichtnahme- und Verhaltenspflichten) oder dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Praxistipp:
Seit der Schuldrechtsmodernisierung Anfang 2002 hat die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenleistungspflichten an Bedeutung verloren. Schadensersatzansprüche (§ 280 BGB) und das Rücktrittsrecht beim gegenseitigen Vertrag (§§ 323, 324 BGB) werden per Gesetz nunmehr auch bei jeglicher Pflichtverletzung gewährt. Das Recht innerhalb eines gegenseitigen Vertrages, die Leistung bis zur Erbringung der Gegenleistung zu verweigern (Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB) besteht allerdings weiterhin nur, wenn die betreffenden Pflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Einrede
Kaufvertrag
Miete
Schuldrecht
Treu und Glauben |
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