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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Haustürwiderrufsgeschäft/ Verkehrsbereich |
Haustürwiderrufsgeschäft/ Verkehrsbereich
Das Haustürwiderrufsgeschäft war bis Januar 2002 in dem Haustürwiderrufsgesetz geregelt. Seit Januar 2002 sind die Regelungen mit in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Inhaltliche Änderungen wurden kaum vorgenommen.
Aufgrund der gesetzlichen Regelung steht dem Verbraucher in bestimmten Situationen nach Vertragsschluss ein Widerrufsmöglichkeit zu.
Geschützt wird der Verbraucher durch die gesetzliche Regelung unter anderem hinsichtlich Geschäften, die im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen abgeschlossen wurden.
Verkehrsflächen im Sinne der gesetzlichen Regelung sind alle allgemein zugänglichen Flächen wie:
Strassen
Parks
Bahnhöfe
Flughäfen
private Wege
Zu den Verkehrsflächen in diesem Sinne zählen auch Verkehrsmittel aller Art, wie Busse, Bahnen, Schiffe, Flugzeuge, sofern sie öffentlich, also nicht nur für eine geschlossene Gruppe zugänglich sind. Keine Geltung hat die verbraucherschützende Regelung daher für Mitfahrer in einem privaten Pkw.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Haustürwiderrufsgeschäft
Haustürwiderrufsgeschäft/ Bestellung
Haustürwiderrufsgeschäft/ Freizeitveranstaltung
Haustürwiderrufsgeschäft/ Privatwohnung
Ratgeber:
Haustürgeschäfte Teil 1
Haustürgeschäfte Teil 2
Norm:
§ 312 BGB
§ 355 BGB |
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