Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
Infodatenbank / Rechtlexikon

Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z





Hemmung der Verjährung
Hemmung der Verjährung

Unterbrechung der Verjährungszeit, die nach Ende der Hemmung weiterläuft.

Der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, wird in die für einen Anspruch laufende Verjährungszeit nicht einbezogen.

Die Verjährung ruht also während der Hemmungszeit (§ 209 BGB).

Gesetzliche Hemmungsgründe finden sich in den Paragrafen 203 bis 208 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), aber auch in zahlreichen anderen Vorschriften.

Dazu zählen:

schwebende Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über das Bestehen eines Anspruchs
die Rechtsverfolgung (Klage, Mahnverfahren, Aufrechnung im Prozess, vorläufiger Rechtsschutz)
die Vereinbarung eines Stillhalteabkommen zwischen Gläubiger und Schuldner (Stundung)
die Hinderung der Rechtsverfolgung durch höhere Gewalt
Wird die Verjährung durch Rechtsverfolgung gehemmt, endet die Hemmung erst sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der anderweitigen Verfahrensbeendigung (§ 204 Absatz 2 Satz 1 BGB).

Die Regelungen des Bürgerlichen Rechts zur Hemmung der Verjährung sind auch auf öffentlich-rechtliche Forderungen anwendbar, soweit das Verwaltungsrecht keine eigenen Regelungen enthält (§ 53 VwVfG).

Das Strafrecht kennt den Begriff des "Ruhens der Verjährung", der im wesentlichen mit der zivilrechtlichen Hemmung gleichgesetzt werden kann.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Ablaufhemmung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Recht
Neubeginn der Verjährung
Öffentliches Recht
Strafrecht
Stundung
Verjährung
Verjährungsfristen

Ratgeber:

Norm:

§ 203 BGB
§ 209 BGB
§ 78b StGB
§ 53 VwVfG


 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker