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Hinterlegung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit
Hinterlegung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit

Möglichkeit des Schuldners, sich von einer Verbindlichkeit zu befreien, wenn er diese wegen eines aus der Sphäre des Gläubigers stammenden Grundes nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

Eine Hinterlegung kann in den folgenden Fällen wirksam vorgenommen werden:

Annahmeverzug des Gläubigers
Gründe in der Person des Schuldners, die den Schuldner an der Erfüllung seiner Verbindlichkeit hindern (z.B. unbekannter Aufenthalt des Gläubigers)
Ungewissheit über die Person des Gläubigers
Hinterlegt werden können:

Geld
Wertpapiere
sonstige Urkunden
Kostbarkeiten
Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle zu erfolgen und ist dem Gläubiger unverzüglich anzuzeigen.

Praxistipp:
Hinterlegungsstellen sind bei den Amtsgerichten eingerichtet.

siehe hierzu auch:

Norm:

§ 372 BGB
§ 1 HinterlO


 
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