|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Rechtlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Honorar |
Honorar
Vergütung für freiberufliche Tätigkeiten.
Das Wort entstammt dem lateinischen Wort "honorarium", was soviel wie "Ehrengeschenk" bedeutet.
Zu den freien Berufen gehören die Berufe, die aufgrund besonderer Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art zum Gegenstand haben.
Die Eigenschaft des freien Berufs ergibt sich in der Regel aus der jeweiligen Berufsordnung.
Zu den Freiberuflern zählen:
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker und Diplom-Psychologen
Krankengymnasten und Hebammen
Rechtsanwälte und Patentanwälte
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer
Architekten
Journalisten und Dolmetscher
Künstler und Schriftsteller
Als Tätigkeitsentgelt ist das Honorar zu unterscheiden von:
dem Lohn, der für die Arbeit eines Arbeitnehmers gezahlt wird
der Besoldung, die n Beamte erfolgt
dem Sold, der einem Militärangehörigen zusteht
der Vergütung eines Selbständigen (Werkvertrag)
der Provision, die der Handelsvertreter erhält
Praxistipp:
Ist keine bestimmte Höhe des Honorars vereinbart, so ist auf die übliche Vergütung abzustellen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Honorarvereinbarung beim Rechtsanwalt
Rechtsanwaltsgebühren in bürgerlichen Streitigkeiten
Ratgeber:
Anwaltskosten Teil 1
Anwaltskosten Teil 2
Norm:
§ 6 GewO
§ 1 PartGG
§ 1 RVG
§ 22 VerlG |
|
|