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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Immissionsschutz |
Immissionsschutz
Rechtliche Möglichkeiten, Immissionen auf ein verträgliches Maß zu begrenzen.
Zum Schutz vor Immissionen bestehen für Grundstückseigentümer, -mieter, und -pächter privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Abwehrmöglichkeiten.
1. Zivilrechtlicher Immissionsschutz:
Eigentümer und Besitzer (Mieter, Pächter) eines beeinträchtigten Grundstücks können die Beseitigung oder Unterlassung von Immissionen verlangen, soweit die Benutzung des Grundstücks mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt wird und die Beeinträchtigung nicht ortsüblich ist und durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (§§ 906 Absätze 1 und 2 Satz 1, 862 BGB).
Eigentümer eines Grundstücks können auch vorbeugend verlangen, dass auf dem Nachbargrundstück Anlagen nicht hergestellt oder gehalten werden, bei denen sicher ist, dass durch ihren Bestand oder Benutzung sein Grundstück durch Immissionen beeinträchtigt wird (§ 907 BGB).
Soweit der Grundstückseigentümer eine über das ortsübliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung zu dulden hat, kann er Ausgleich in Geld verlangen (§ 906 Absatz 2 Satz 2 BGB).
Soweit Immissionen zu einer Minderung der Nutzbarkeit einer Mietsache führen, sind Mieter zur Mietzinsminderung berechtigt.
Die gerichtliche Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche erfolgt durch eine Klage vor dem Zivilgericht. Zudem besteht die Möglichkeit eines Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz.
Eine bestandskräftige Genehmigung der Anlage schließt die zivilrechtlichen Abwehransprüche grundsätzlich aus. Als Ausnahme gilt hier, dass die Abwehransprüche auf besonderen Titeln, etwa auf Vertrag oder auf dinglichen Ansprüchen am Betriebsgrundstück beruhen. Zivilrechtlicher Schutz besteht aber durchaus bei der Beeinträchtigung durch Immissionen, die durch das Betreiben außerhalb des Genehmigungsrahmens entstehen.
Beruht eine Immission auf einer hoheitlichen Tätigkeit (z. B. Schule, Militärflughafen, gemeindliche Kläranlage, Mülldeponie, Kirchenglocken), besteht nur ein eingeschränkter zivilrechtlicher Abwehranspruch auf Schutzmaßnahmen, die nicht zu unzumutbaren Aufwendungen und zu keiner wesentliche Einschränkung der Tätigkeit führen. Andernfalls kommt nur ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch in Betracht.
2. Öffentlich-rechtlicher Immissionsschutz:
Die dem Betreiber erteilte Genehmigung kann durch die Erhebung eines Widerspruchs und im Anschluss daran durch Erhebung einer Anfechtungsklage angefochten werden.
Bei vorliegender Genehmigung kann der Erlass von nachträglichen Anordnungen verlangt werden. Bei Ablehnung durch die Behörde besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und Verpflichtungsklage zu erheben.
Effektiver öffentlich-rechtlicher Schutz gegen Beeinträchtigungen besteht nur dann, wenn Vorschriften verletzt sind, die so genannten "drittschützenden Charakter" haben und zumindest auch den Schutz des Nachbarn bezwecken.
"Nachbarn" sind alle Personen, die durch die Immissionen in irgendeiner Form beeinträchtigt werden. Ihnen stehen die genannten Möglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Schutzes vor Immissionen zur Verfügung.
Das fehlende oder verspätete Vorbringen von Einwendungen hat zur Folge, dass sie auch nicht mehr in Rechtsbehelfen mit Erfolg erhoben werden können (Präklusionswirkung).
Treten jedoch neue Tatsachen auf, können diese berücksichtigt werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anfechtungsklage
Besitz
Bestandskraft eines Verwaltungsaktes
Eigentum
Immissionen
Genehmigungsbedürftige Anlagen
Grundstück
Mietminderung
Öffentliches Recht
Verpflichtungsklage
Widerspruch/ Verwaltungsverfahren
Zivilprozess
Zivilrecht
Norm:
§ 862 BGB
§ 906 BGB
§ 907 BGB |
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