|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Rechtlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Innung |
Innung
Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der sich Gewerbetreibende zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen zusammenschließen.
In ihr vereinen sind Handwerker, handwerksähnliche Gewerbetreibende des gleichen Handwerks oder solcher Handwerke, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahe stehen.
Die Innung ist jeweils auf ein bestimmtes Gebiet begrenzt, den Innungsbezirk. Er soll unter Berücksichtigung einheitlicher Wirtschaftsgebiete so abgegrenzt sein, dass die Zahl der Innungsmitglieder ausreicht, um die Handwerksinnung leistungsfähig zu gestalten. In der Regel ist er mit einem Stadt- oder Landkreis identisch.
Die Innung entsteht mit Genehmigung der Satzung durch die für den Bezirk zuständige Handwerkskammer und besteht aus der Innungsversammlung, dem Vorstand und mehreren Ausschüssen.
Die Mitgliedschaft in der Innung ist freiwillig.
Aufgenommen werden kann nur, wer
in der Handwerksrolle eingetragen ist
und
im jeweiligen Innungsbezirk seinen gewerblichen Sitz hat.
Die Aufgaben einer Innung sind gesetzlich in "Muss-", "Soll-" und "Kann-Aufgaben" unterteilt.
Zu den Plichtfeldern zählen:
das Regeln der Lehrlingsausbildung nach den Vorgaben der Handwerkskammer
die Abnahme der Gesellenprüfung
die fachliche Weiterbildung von Meistern und Gesellen
das Erstellen von Gutachten und die Erteilung von fachlichen Auskünften gegenüber Behörden
Innungen können auch unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Mitglieder eine Innungskrankenkasse errichten. Diese gehören dann zu den gesetzlichen Krankenkassen.
Einige Innungen betreiben Schlichtungsstellen für Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern und deren Auftraggebern.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Handwerksordnung (HandwO)
Handwerksrolle
Juristische Person
Körperschaft
Krankenkassenwahlrecht
Norm:
§ 52 HandwO
§ 157 SGB V |
|
|