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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Insichgeschäft |
Insichgeschäft
Rechtsgeschäft, das eine Person mit sich selbst vornimmt.
Es ist unmöglich, dass jemand gegen sich selbst Rechte und Pflichten begründet. Im Rahmen der Stellvertretung ist aber denkbar, dass eine Person im Namen eines Dritten als Stellvertreter mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließt.
Dabei werden zwei Fälle unterschieden:
die Vornahme eines Rechtsgeschäfts durch den Vertreter im eigenen Namen mit dem von ihm Vertretenen (Selbstkontrahieren)
die Vornahme eines Rechtsgeschäfts durch den Vertreter im Namen eines von ihm Vertretenen mit einen anderen von ihm Vertretenen (Mehrfachvertretung)
Um ein Insichgeschäft handelt es sich beispielsweise, wenn der Geschäftsführer einer juristischen Person, etwa einer GmbH, an sich selbst eine Sache, die der GmbH gehört, verkauft.
Formal handelt nur eine Personen, Rechte und Pflichten sollen aber für verschiedene Personen begründet werden.
Laut § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Insichgeschäfte grundsätzlich unzulässig.
Die Regelung gilt für das gesamte Zivilrecht.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Geschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
In wenigen Fällen lässt das Gesetz zudem Insichgeschäfte zu.
§ 1009 Absatz 2 BGB: Belastung eines im Miteigentum stehenden Grundstücks
§ 125 Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB): Ermächtigung eines Gesellschafters zur Alleinvertretung
§ 78 Absatz 4 Aktiengesetz (AktG): Ermächtigung eines Vorstandsmitglieds zur Alleinvertretung
§ 3 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG): Abschluss eines Ausbildungsvertrages von Eltern im Namen ihres Kindes
Bei Rechtsgeschäften, die für den Vertretenen ausschließlich einen rechtlichen Vorteil bilden, ist laut Rechtsprechung § 181 BGB nach dessen Sinn und Zweck nicht anwendbar.
Das Verbot des § 181 BGB kann nicht durch Unterbevollmächtigung eines Dritten umgangen werden.
Wer ein Insichgeschäft vornimmt, handelt als Vertreter ohne Vertretungsmacht, so dass das Insichgeschäft zunächst nur schwebend unwirksam ist und durch den oder die Vertretenen genehmigt werden kann (§ 177 Absatz 1 BGB). Dem Vertreter kann aber auch die Vornahme von Insichgeschäften bereits im Voraus gestattet werden.
Praxistipp:
Die Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB kann in einer Vollmacht enthalten sein und ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) möglich.
Sie kann auch für formbedürftige Verträge, beispielsweise einem Grundstückskauf, formfrei vereinbart werden.
Organe juristischer Personen können in der Satzung eine entsprechende Regelung verankern.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Berufsausbildungsverhältnis
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Insichgeschäft
Juristische Person
Miteigentum
Stellvertretung
Zivilrecht
Norm:
§ 181 BGB |
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