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| Insolvenzgericht |
Insolvenzgericht
Insolvenzgericht ist das im Insolvenzverfahren zuständige Gericht.
Sachlich zuständiges Insolvenzgericht ist grundsätzlich das Amtsgericht.
Die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts bestimmt sich danach, wo der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, es sei denn, der Mittelpunkt seiner selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit liegt an einem anderen Ort. Dann ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort liegt.
Dem Insolvenzgericht obliegen vor allem:
die Eröffnung bzw. Ablehnung des Insolvenzverfahrens,
die Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters,
die Beaufsichtigung des Insolvenzverwalters,
die Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Insolvenz
Ratgeber:
Regelinsolvenzverfahren
Verbraucherinsolvenzverfahren
Norm:
§ 2 InsO
§ 3 InsO |
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