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Jugend- und Auszubildendenvertretung
Jugend- und Auszubildendenvertretung

Unter einer Jugend- und Auszubildendenvertretung versteht man die Interessenvertretung der Jugendlichen und Auszubildenden in Betrieben mit einem Betriebsrat.

Voraussetzungen zur Gründung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sind:

in dem Betrieb muss ein Betriebsrat bestehen,
es muss sich um einen Betrieb mit mindestens fünf Arbeitnehmern handeln, die entweder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
oder sich in der Berufsausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Anzahl der Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung richtet sich nach der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Jugendlichen und Auszubildenden.

Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind unter anderem:

die Überwachung der zugunsten Jugendlicher bzw. Auszubildender bestehenden Vorschriften,
die Weiterleitung von Verbesserungsvorschlägen der Arbeitsverhältnisse der Jugendlichen bzw. Auszubildenden.

Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu allen Besprechungen mit dem Arbeitgeber hinzuzuziehen, in denen Belange der Jugendlichen oder Auszubildenden besprochen werden. Auch kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden.

Praxistipp:
Für die Jugendvertreter ist keine Freistellung von der Arbeit vorgesehen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Betriebsrat


 
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