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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Jugendgerichtsgesetz |
Jugendgerichtsgesetz
Die Strafbarkeit und Verurteilung von Jugendlichen und Heranwachsenden richtet sich neben dem allgemeinen Straf- und Prozessrecht nach dem Jugendgerichtsgesetz.
Jugendlicher in diesem Sinne ist,
wer zum Tatzeitpunkt zwischen 14 und 17 Jahre alt war.
Heranwachsender ist,
wer zwischen 18 und 21 Jahre alt war.
Während bei Jugendlichen stets das mildere Jugendstrafrecht anzuwenden ist, entscheidet das Gericht beim Heranwachsenden im Einzelfall ausgehend vom Reifegrad des Täters, ob dieser noch als Jugendlicher zu behandeln ist oder ob er wie ein Erwachsener nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts zu verurteilen ist.
Die strafrechtliche Verantwortung eines Jugendlichen richtet sich nach dessen sittlicher und geistiger Entwicklung.
Das Jugendgerichtsgesetz ist geprägt von dem Erziehungsgedanken und enthält daher umfangreiche Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel.
In der Verhandlung legt ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe einen Bericht über den zu Verurteilenden ab, in welchem auf die familiären Verhältnisse und den allgemeinen geistigen und sittlichen Zustand des Straffälligen eingegangen wird.
siehe hierzu auch:
Ratgeber:
Jugendstrafrecht Teil 1
Jugendstrafrecht Teil 2
Norm:
§ 1 JGG |
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