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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Juristische Person |
Juristische Person
Zweckgebundene Organisation, der durch Gesetz eine eigene Rechtsfähigkeit verliehen wurde.
Die Rechtsordnung kennt zwei Arten von Personen:
Zum einen die natürliche Person (§ 1 BGB), der ihre Rechtsfähigkeit, also ihre Fähigkeit Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein, notwendigerweise schon aus ihrem Personsein zukommt.
Zum anderen existiert die juristische Person, die ebenfalls Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann.
Von der Gesamthandsgemeinschaft, die auch Träger von eigenen Rechten sein kann, unterscheidet sich eine juristische Person dadurch, dass sie darüber hinaus ein selbstständiges Rechtssubjekt ist, das nicht durch seine Mitglieder, sondern durch eine eigene Organe vertreten wird. Forderungen werden nur gegen die juristische Person selbst und nicht zu Lasten der Mitglieder begründet.
Die Möglichkeit der Gründung einer juristischen Person ist immer nur in der durch das Gesetz vorgeschriebenen Form gegeben.
Juristische Personen existieren sowohl in privatrechtlicher als auch öffentlich-rechtlicher Form.
Grundform der juristischen Personen des Privatrechts ist der Verein. Daneben gehören zu den juristische Personen:
Stiftungen
Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
Genossenschaften (e.G.)
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind:
Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden)
Anstalten
Stiftungen
Im Rechtsverkehr werden juristische Personen und natürliche Personen gleich behandelt. Beide können Forderungen geltend machen, klagen und verklagt werden.
Ausnahmen hierzu bilden lediglich Rechtsgeschäfte, die nur höchstpersönlich vorgenommen werden können, wie beispielsweise Eheschließung oder Testamentserrichtung.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anstalt des öffentlichen Rechts
Gebietskörperschaft
Genossenschaft (eG)
Kapitalgesellschaft
Körperschaft
Parteifähigkeit
Stiftung
Verein/ rechtsfähiger
Norm:
§ 21 BGB
§ 89 BGB |
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