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Kammer für Handelssachen
Kammer für Handelssachen

Gemäß dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) können, soweit die Justizverwaltung einen Bedarf erkennt, bei den Landgerichten Kammern für Handelssachen gebildet werden.

Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern, die ansonsten für die Angelegenheit zuständig wäre.

Der Rechtsstreit wird nur dann vor der Kammer für Handelssachen verhandelt, wenn mindestens eine der am Streit beteiligten Parteien dies beantragt.

Eine Handelssache ist beispielsweise dann gegeben, wenn im Rahmen eines bürgerlichen Rechtsstreits ein Anspruch gegen einen Kaufmann aus einem Geschäft geltend gemacht wird, das für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist.

Die Kammer für Handelssachen besteht aus einem Vorsitzenden Richter, der auch ansonsten Richter am Landgericht ist, und zwei Handelsrichtern, die beide keine Juristen, sondern Kaufleute oder Vorstände bzw. Geschäftsführer einer juristischen Person sind. Gegebenenfalls kann der vorsitzende Richter auch alleine entscheiden.

siehe hierzu auch:

Norm:

§§ 93 ff GVG


 
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