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Kartell
Kartell

Loser oder vertraglicher Zusammenschluss zwischen Unternehmen zum Zwecke eines gemeinsamen Vorgehens am Markt, das wettbewerbsbeschränkend wirkt.

Die Zulässigkeit von Kartellen nach deutschem Recht ist in den Paragrafen 1 bis 8 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt.

Damit es sich um ein Kartell handelt, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

Zwischen den Unternehmen muss eine Vereinbarung bestehen (Vertrag oder "gentleman agreement"
Die Unternehmen müssen miteinander im Wettbewerb stehen. Dabei kann es sich sowohl um einen aktuellen als auch um einen potenziellen Wettbewerb handeln. Unternehmen stehen miteinander im Wettbewerb, wenn sie auf der gleichen Wirtschaftsstufe tätig sind (horizontaler Wettbewerb).
Die Vereinbarung muss eine abgestimmte Verhaltensweise beinhalten.
Die Vereinbarung muss eine Wettbewerbsbeschränkung bewirken oder bezwecken.
Nach deutschem Recht besteht ein Kartellverbot: Vereinbarungen zwischen Unternehmen sind unwirksam, wenn sie den Wettbewerb bei der Herstellung oder dem Handel von Waren oder Dienstleistungen beinträchtigen können (§ 1 des Gesetztes gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Ausnahmen regelt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Fusionskontrolle
Kartellbehörden
Kartellrecht
Kartellverbot
Marktbeherrschende Stellung
Mittelstandsempfehlungen
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Unternehmen
Wettbewerb
Wettbewerbsbeschränkungen/ horizontale
Wettbewerbsbeschränkungen/ vertikale
Wettbewerbsrecht

Norm:

§ 1 GWB


 
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