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Kartellverbot
Kartellverbot

Verbot von Vereinbarungen zwischen miteinander in Wettbewerb stehenden Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.

Das deutsche Recht enthält ein grundsätzliches Kartellverbot in § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Bestimmte Kartelle können bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen und Verfahren aber vom Kartellverbot freigestellt werden.

Dabei wird nach den Zulässigkeitsvoraussetzungen unterschieden zwischen:

kraft Gesetzes freigestellten Kartelle:
Dazu zählen nur Einkaufskooperationen (§ 4 Absatz 2 GWB).
Widerspruchskartelle:
Sie werden nach ihrer ordnungsgemäßen Anmeldung bei den Kartellbehörden wirksam, sofern die Behörde nicht innerhalb einer Dreimonatsfrist seit Eingang der Anmeldung widerspricht.
Dazu zählen Normen- und Typenkartelle (§ 2 Absatz 1 GWB), Konditionenkartelle (§ 2 Absatz 2 GWB), Spezialisierungskartelle (§ 3 GWB) und Mittelstandskartelle (§ 4 GWB)
Erlaubniskartelle:
Sie werden erst auf Antrag durch eine Verfügung der Kartellbehörde freigestellt.
Dazu zählen Rationalisierungskartelle (§ 5 GWB), Strukturkrisenkartelle (§ 6 GWB), sonstige Kartelle im Sinne von § 7 GWB und Gemeinwohlkartelle (Ministererlaubnis, § 8 GWB)
Die Kartellbehörde hat die Möglichkeit, Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen ein Verhalten zu untersagen, das dem Kartellverbot zuwider läuft.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 1 GWB verstößt. Dies kann durch die Kartellbehörde mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro oder bis zur dreifachen Höhe des durch die Absprache erzielten Mehrerlöses geahndet werden.
Daneben sind auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche benachteiligter Wettbewerber möglich.
Selbst Straftatbestände - beispielsweise Betrug - sind denkbar.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Behinderungs- und Diskriminierungsverbot
Boykottverbot
Bußgeld
Fusionskontrolle
Kartell
Kartellbehörden
Kartellrecht
Marktbeherrschende Stellung
Ordnungswidrigkeit
Schadensersatz
Unternehmen
Wettbewerb
Wettbewerbsbeschränkungen/ horizontale
Wettbewerbsbeschränkungen/ vertikale
Wettbewerbsrecht

Norm:

§ 1 GWB


 
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