Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
Infodatenbank / Rechtlexikon

Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z





Kauf auf Probe
Kauf auf Probe

Kaufvertrag bezeichnet, der unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen wurde, dass der Käufer innerhalb einer bestimmten Frist den Kaufgegenstand billigt.

Die Möglichkeit des Kaufs auf Probe ist ausdrücklich in § 454 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorgesehen.

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Kaufgegenstandes zu gestatten (§454 Absatz 2 BGB).

Der Käufer kann den Kaufvertrag innerhalb der vereinbarten Frist annehmen oder ablehnen.

Bis zur Billigung des Kaufgegenstandes trägt der Verkäufer trotz etwaiger Überlassung der Kaufsache die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des Untergangs des Kaufgegenstandes.

Der Kauf auf Probe ist zu unterscheiden vom Kauf nach Probe: Dabei handelt es sich um einen unbedingten Kaufvertrag, bei dem der Käufer zunächst ein Muster oder eine Probe von einem Kaufgegenstand erwirbt und dann unter Bezugnahme die Probe weitere Mengen nachkauft. Die Beschaffenheit der Probe ist dann als für die Beschaffenheit der späteren Lieferung verbindlich, sodass ein Mangel vorliegt, wenn die Beschaffenheit der Kaufsache nicht der der Probe entspricht.

Praxistipp:
Haben die Parteien keine (Annahme-) Frist vereinbart, so kann der Käufer allein die Frist bestimmen. Die Frist darf jedoch nicht unangemessen lange sein.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Abstraktionsprinzip
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bedingung
Befristung
Kaufvertrag
Schuldrecht
Verbrauchsgüterkaufvertrag
Vorkaufsrecht
Wiederkauf

Ratgeber:

Gebrauchtwagenkauf
Neuwagenkauf
Verbraucherrecht Teil 1
Verbraucherrecht Teil 2

Norm:

§ 454 BGB


 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker