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Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gilt nach gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen als Zustimmung zu dem Inhalt des Schreibens.

Grundsätzlich gilt Schweigen im Rechtsverkehr nicht als Annahme, sondern als Ablehnung.

Eine Ausnahme ist das Schweigen eines Kaufmanns auf den Erhalt eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens.

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

die Vertragsparteien müssen Kaufleute sein.
dem Schreiben müssen Vertragsverhandlungen vorausgegangen sein.
das Schreiben bestätigt den Vertragsschluss unter Wiedergabe des Vertragsinhalts.
der Empfänger darf nicht unverzüglich widersprochen haben.
Mit dem Schweigen des Kaufmanns nach dem Erhalt des Bestätigungsschreibens gilt der Vertrag als geschlossen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Firma
Freibleibend
Handelsbrauch
Kammer für Handelssachen
Kaufmann
Prokura


 
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