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Kaufvertrag/ Sachmangel
Kaufvertrag/ Sachmangel

Ein Sachmangel liegt dann vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wurde zur Beschaffenheit keine Vereinbarung getroffen, gilt als Mangel,

wenn sich die Kaufsache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder
wenn sich die Kaufsache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht eine solche Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, oder
die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder den von ihm beauftragten Personen unsachgemäß durchgeführt worden ist oder
die Montageanleitung bei einer zur Montage bestimmten Sache fehlerhaft ist, es sei denn die Kaufsache ist trotzdem durch den Käufer fehlerfrei montiert.
Erwarten kann der Käufer auch Eigenschaften, die der Verkäufer in seiner Werbung ausdrücklich eingeräumt hat.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Kaufvertrag/ Gewährleistung
Kaufvertrag/ Schadensersatzpflicht
Kaufvertrag/ Verjährung
Minderung
Nacherfüllung
Wandlung

Ratgeber:

Verbraucherrecht Teil 1
Verbraucherrecht Teil 2

Norm:

§ 433 BGB
§ 434 BGB
§ 435 BGB
§ 437 BGB
§ 438 BGB
§ 439 BGB
§ 440 BGB


 
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