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Kaufvertrag/ Schadensersatzpflicht
Kaufvertrag/ Schadensersatzpflicht

Ist die Kaufsache mangelhaft, hat der Käufer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wahlweise neben dem Anspruch auf Nacherfüllung (hier kann der Käufer wählen, ob eine mangelfreie Sache geliefert oder ob der Mangel behoben werden soll), Rücktritt vom Kaufvertrag oder Herabsetzung des Kaufpreises auch einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung ( § 280 BGB). Im Rahmen dieses Schadensersatzanspruches können auch Schäden neben der Leistung geltend gemacht werden (z.B. der Schaden im Parkett, weil das mangelhaft gelieferte Regal umgefallen ist.)

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Käufer auch Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat ( § 284 BGB). Hier ist aber darauf zu achten, dass der Zweck der getätigten Aufwendung bei mangelfreier Leistung des Verkäufers auch hätte erreicht werden können. Ist z.B. ein Fenster beschädigt oder wurde falsch vom Verkäufer ausgemessen, dann können nicht die Kosten für den Handwerker, der das Loch in die Wand geschlagen hat, geltend gemacht werden. Schließlich erfüllt das Loch noch seinen Zweck, wenn ein mangelfreies Fenster geliefert wird.


Die Voraussetzungen für diese Ansprüche sind, dass die Kaufsache mangelhaft ist und die dem Verkäufer zur ordnungsgemäßen Leistung gesetzte Frist verstrichen ist.

Die Fristsetzung ist allerdings entbehrlich, wenn der Verkäufer die Vertragsleistung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Nacherfüllung unzumutbar oder fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Garantie
Kaufvertrag
Kaufvertrag/ Gewährleistung
Kaufvertrag/ Verjährung
Mangelfolgeschaden
Minderung
Unmöglichkeit der Leistung
Verjährung
Wandlung

Ratgeber:

Verbraucherrecht Teil 1
Verbraucherrecht Teil 2

Norm:

§ 437 BGB


 
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