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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Kausalität |
Kausalität
Ursächlichkeit.
Die Kausalität ist ein außerrechtliches Kriterium, das einen naturgesetzlichen Zusammenhang von Ursache und Wirkung erfordert.
Ursächlich ist jede Bedingung, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg des Schadens entfiele.
Diese Formel wird als "conditio sine qua non"-Formel bezeichnet.
Sind mehrere Handlungen kausal, wird unterschieden zwischen:
alternative Kausalität:
Von mehreren Handlungen war jede für sich ursächlich.
kumulative Kausalität:
Mehrere Handlungen waren nur im Zusammenwirken, nicht einzeln ursächlich.
überholende Kausalität:
Die erste Handlung wird von einer zweiten überholt, die den Schaden bewirkt, sodass die erste sich nicht mehr auswirken kann.
Relevant ist die Kausalität im Bürgerlichen Recht und im Strafrecht.
Im Bürgerlichen Recht ist die Kausalität eine Voraussetzung für jede gesetzliche Schadenersatzpflicht.
Eine Haftung erfolgt nur, wenn:
das Verhalten des Schädigers für das schädigende Ereignis kausal ist ("haftungsbegründende Kausalität"
und
das schädigende Ereignis für die konkrete Schadensfolge kausal ist ("haftungsausfüllende Kausalität" .
Die Haftung für alle kausalen Umstände geht jedoch zu weit.
Andernfalls müsste auch die Mutter für ihren schädigenden Sohn haften, nur weil sie ihn geboren hat. Denn ohne die Bedingung Geburt, hätte der Sohn nie jemand schädigen können.
Dem entsprechend werden solche Kausalverläufe unbeachtlich, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können (Adäquanztheorie).
Eine Haftung erfolgt nicht, wenn aus objektiver und rückschauender Sicht der Schadenseintritt in diesem Fall nicht vorhersehbar war. Anders gesagt: Zugerechnet werden nur Handlungen, mit deren Eintritt nach der allgemeinen Lebenserfahrung gerechnet werden konnte.
Auch im Strafrecht muss die Handlung des Täters ursächlich für den strafbaren Zustand sein.
Die Kausalität ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eines jeden Erfolgsdelikts.
Die Eingrenzung der Zurechnung von eingetretenen Schäden wird von der Rechtsprechung im Strafrecht dadurch vorgenommen, dass für unvorhersehbares dem Täter der Vorsatz fehlt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Amtshaftung
Bürgerliches Recht
Delikt
Gefährdungshaftung
Handlungsbegriff
Schadensersatz
Schmerzensgeld
Strafrecht
Unterlassungsdelikt
Verschuldenshaftung
Vorsatz/ Strafrecht |
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