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Kettenarbeitsverhältnis
Kettenarbeitsverhältnis

Werden mit demselben Arbeitnehmer mehrere befristete Arbeitsverträge hintereinander geschlossen, so spricht man von einem Kettenarbeitsverhältnis.

Dies ist grundsätzlich unzulässig.

Besteht jedoch ein sachlicher Grund (z.B. Vertretung bei Erziehungsurlaub) für die Befristung, so sind auch Kettenarbeitsverträge möglich.

Im Rahmen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist es möglich, bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren unabhängig von einem sachlichen Grund einen befristeten Vertrag dreimal zu verlängern.
Außerdem können mit Arbeitnehmern, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, befristete Arbeitsverträge auch ohne sachlichen Grund und ohne Beschränkung der Höchstdauer abgeschlossen werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Befristetes Arbeitsverhältnis


 
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