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Klageänderung
Klageänderung

Während eines Verfahrens kann sich die Sachlage nachträglich durch Ereignisse derart ändern, dass es für den Kläger günstiger ist, die ursprünglich erhobene Klage zu ändern.

Durch die Klageänderung wird ein neuer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt. Dieser muss durch Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes oder durch Geltendmachung des neuen Anspruchs in der mündlichen Verhandlung erfolgen. Das Gericht entscheidet dann über die Zulässigkeit und Begründetheit der geänderten Klage.

Der Beklagte muss in die Klageänderung einwilligen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Beklagte der Klageänderung lediglich nicht widerspricht und zu der geänderten Klage rügelos verhandelt.

Willigt der Beklagte nicht ein, muss das Gericht entscheiden, ob die Klageänderung sachdienlich ist. Dies ist der Fall, wenn durch die Klageänderung

ein neuer Prozess vermieden werden kann und
die Rechtsstellung des Beklagten nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Es handelt sich um keine Klageänderung, wenn ohne Änderung des Klagegrundes:

die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden,
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

siehe hierzu auch:

Norm:

§ 263 ZPO


 
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