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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Klageerzwingungsverfahren |
Klageerzwingungsverfahren
Strafprozessuales Verfahren zum Erzwingen der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft.
Es steht dem Anzeigenerstatter einer Straftat zu, wenn er:
durch die behauptete Tat in einem Rechtsgut verletzt ist
und
die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Absatz 2 StPO) einstellt.
Zweck des Klageerzwingungsverfahrens ist sowohl der Schutz des Verletzten als auch die Durchsetzung des Legalitätsprinzips (Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, von Amts wegen einzuschreiten).
Ausgeschlossen sind alle Fälle, in denen:
die Privatklage zulässig ist (§374 StPO)
die Staatsanwaltschaft aus Opportunitätsgründen von der Verfolgung der Strafe absieht (§§ 153 bis 154c StPO).
Dem Klageerzwingungsverfahren gehen zwei Verfahrensstufen voraus:
1. Strafantrag:
Der Verletzte muss zunächst eine Strafanzeige gestellt haben.
Nur in diesem Fall darf er ein Klageerzwingungsverfahren betreiben.
Handelt es sich um ein Antragsdelikt, muss ein förmlicher Strafantrag gestellt worden sein.
2. Einstellungsbeschwerde:
Gibt die Staatsanwaltschaft dem Strafantrag nicht statt, kann der Antragsteller binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Einstellung (§ 171 StPO) Beschwerde beim vorgesetzten Staatsanwalt einlegen.
Die Zwei-Wochen-Frist gilt nur, wenn der Verletzte bei der Mitteilung der Einstellung über seine Rechte ordnungsgemäß belehrt wurde.
Hilft die Staatsanwaltschaft der Beschwerde nicht ab, entscheidet der Generalstaatsanwalt.
3. Antrag an das Oberlandesgericht (OLG):
Nur wenn der Generalstaatsanwalt der Beschwerde nicht abhilft, besteht die Möglichkeit der Klageerzwingung.
Der Beschwerdeführer kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids des Generalstaatsanwalts einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das OLG stellen.
Das OLG kann den Antrag durch Beschluss verwerfen, wenn kein genügender Anlass zur Klageerhebung besteht (§ 174 Absatz 1 StPO).
Andernfalls ordnet das OLG durch Beschluss die Klageerhebung an (§ 175 StPO), die dann durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmen ist.
Dabei kann sich der Anntragsteller dem Verfahren auch dann als Nebenkläger anschließen, wenn das angeklagte Delikt eigentlich nicht zur Nebenklage berechtigt (§ 395 Absatz 1 Nr. 3 StPO).
Praxistipp:
Der Antrag an das Oberlandesgericht muss eine aus sich heraus verständliche Schilderung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts mit Angabe der Beweismittel enthalten. Dabei müssen auch der bisherige Gang des Ermittlungsverfahrens, der Inhalt der bisherigen Bescheide und die Gründe für deren Unrichtigkeit mitgeteilt werden. In der Praxis stellen sich diese Inhaltsanforderungen als große Hürde dar: Die Rechtsprechung verlangt, dass alle relevanten Fakten zur Tat und zum bisherigen Verfahren im Antrag selbst enthalten sein müssen und auf den Akteninhalt kein Bezug genommen werden darf.
Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Absehen von Strafe
Antragsdelikte
Beschwerde
Dienstaufsichtsbeschwerde
Ermittlungsverfahren
Einstellung des Strafverfahrens
Nebenklage
Oberlandesgericht
Privatklageweg
Strafantrag
Strafanzeige
Strafprozess
Staatsanwaltschaft
Verdacht
Norm:
§ 172 StPO
§ 395 StPO |
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