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Klageverzicht
Klageverzicht

Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf seinen geltend gemachten Anspruch, so wird auf Antrag des Beklagten die Klage abgewiesen.

In Verwaltungs-, Finanz- und Sozialstreitverfahren ist ein Klageverzicht unter Umständen unzulässig.

Praxistipp:
Beim Klageverzicht hat der Kläger die Kosten den Verfahrens zu tragen.

siehe hierzu auch:

Norm:

§ 306 ZPO


 
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