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Kostenerstattungsanspruch
Kostenerstattungsanspruch

Anspruch einer Partei gegen eine andere Partei im Rechtsstreit auf Erstattung der Kosten, die im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstanden sind.

Unterschieden werden:

der prozessuale Kostenerstattungsanspruch
der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch
Im Zivilprozess - und den meisten anderen Gerichtsverfahren - muss grundsätzlich der Kläger / Antragsteller die Gerichtskosten vorstrecken.

Derjenige, der im Prozess jedoch obsiegt, hat jedoch gegen die unterlegene Partei einen prozessualen Anspruch auf Ersatz der für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten (§ 91 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung, ZPO). Die Notwendigkeit ist aus der objektiven Sicht einer vernünftigen und kostenbewussten Partei zu beurteilen.

Zu den notwendigen Kosten zählen vor allem:

die verauslagten Gerichtskosten
alle der Partei entstandenen Reisekosten und Verdienstausfälle, wobei hierfür die Regelungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) herangezogen werden
die Anwaltskosten bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)
Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch kann nur in dem Rechtsstreit, in dem er entsteht, durch Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden kann.

Bestand und Höhe des Anspruchs hängen von der Kostenentscheidung des Gerichts ab.
Aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss kann direkt vollstreckt werden (§ 794 Absatz 1 Nr. 2 ZPO).

Ungeachtet des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs kann daneben ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bestehen. Hierfür kommen vor allem vor- und außerprozessuale Kosten in Betracht, die aus einer Verschuldens- oder Gefährdungshaftung des Gegners zu ersetzen sind. Ein solcher Anspruch muss er eigenständig durch Leistungsklage geltend gemacht werden und ergibt sich nicht aus der gerichtlichen Kostenentscheidung.

So hat beispielsweise der Schuldner, der sich im Verzug befindet, aus §§ 280, 286 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den Verzögerungsschaden zu ersetzen. Dazu zählen auch die Kosten der Rechtsverfolgung, beispielsweise die Kosten für die Mahnung durch einen Rechtsanwalt oder die Kosten für die Tätigkeit eines Inkassobüros. Auch die Kosten für eine vorprozessuale anwaltliche Abmahnung muss der Gegner grundsätzlich erstatten (§§ 1004, 683 BGB).

Der materiell-rechtliche Anspruch kann durch gesetzliche Vorschriften ausgeschlossen sein (z. B. im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 12a Absatz 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz, ArbGG).

Praxistipp:
Wer einen Zivilprozess anstrebt, sollte bedenken: Selbst, wenn der Prozess gewonnen wird, kann der Kläger auf seinen Kosten sitzen bleiben. Zwar besteht im Falle des Obsiegens einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner, ist dieser jedoch nicht in der Lage die Kosten zu tragen, muss der Kläger unter Umständen trotzdem die Kosten für Anwalt und Gericht tragen (§§ 22 bis 33 Gerichtskostengesetz, GKG).

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Abmahnung/ Unlauterer Wettbewerb
Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit
Gebührenstreitwert
Gefährdungshaftung
Gerichtskosten
Gerichtskostenvorschuss
Honorarvereinbarung beim Rechtsanwalt
Kostenfestsetzungsverfahren
Prozesskostenhilfe
Rechtsanwaltsgebühren in bürgerlichen Streitigkeiten
Schuldnerverzug
Zivilprozess

Ratgeber:

Anwaltskosten Teil 1
Anwaltskosten Teil 2
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 1
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Teil 1
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Teil 2

Norm:

§ 91 ZPO


 
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