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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Kostenfestsetzungsverfahren |
Kostenfestsetzungsverfahren
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens wird durch das Gericht der Betrag der Kosten beziffert, den eine am Gerichtsverfahren beteiligte Partei der anderen zu erstatten hat.
Die Kosten umfassen im wesentlichen die Rechtsanwaltsgebühren und die Gerichtskosten. Die Regelungen hierzu finden sich in der Zivilprozessordnung. Die Festsetzung des Betrages nennt man Kostenfestsetzungsbeschluss.
In der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache, also dem Urteil, oder auch bei einem Vergleich, legt das Gericht lediglich die Quote fest, die bemisst, welche der Parteien in welchem Umfang die Kosten zu tragen hat.
Das Kostenfestsetzungsverfahren gehört zum Nachverfahren vor dem Rechtspfleger. Aufgrund der Kostenentscheidung in der Hauptsache, also der Quote, wird das Kostenfestsetzungsverfahren durchgeführt. Es endet mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem die zu zahlenden Beträge dann genau beziffert werden. Voraussetzungen für das Kostenfestsetzungsverfahren sind der Kostenfestsetzungsantrag und der Titel (Urteil oder Vergleich).
Der Kostenfestsetzungsantrag wird von der Partei gestellt, die aufgrund der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren Kostenerstattungsansprüche an die andere Partei hat. Im Regelfall ist dies die im Rechtsstreit obsiegende Partei. In dem Antrag muss neben der Erklärung, dass Kostenfestsetzung begehrt wird, der Rechtsstreit genau benannt werden.
Darüber hinaus werden von der antragstellenden Partei die Kosten berechnet, die eingefordert werden. Es dürfen dabei nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten berücksichtigt werden. In der Praxis sind das im wesentlichen die Anwaltsgebühren. Die Höhe der einzelnen Gebühren richtet sich nach dem in Geld bemessenen Wert des Streitgegenstandes.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gebührenstreitwert
Prozesskostenhilfe
Rechtsanwaltsgebühren in bürgerlichen Streitigkeiten
Rechtsmittel
Norm:
§104 ZPO
§ 794 ZPO |
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