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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Krankenkassenwahlrecht |
Krankenkassenwahlrecht
Die gesetzlichen Regelungen zum Krankenkassenwahlrecht finden sich im Fünften Buch zum Sozialgesetzbuch (SGB V).
Danach wird bestimmten Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten das Recht eingeräumt, die Mitgliedschaft in ihrer bestehenden Krankenkasse zu kündigen. Die Versicherten können nach einem Wechsel für 18 Monate die gewählte Versicherung nicht mehr kündigen, es sein denn, die gewählte Versicherung erhöht ihren Beitragssatz.
Die Kündigungsfrist bei der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt zwei Monate; das Versicherungsverhältnis endet also mit Ablauf des übernächsten Monats, der auf die Kündigung folgt. Innerhalb dieser Frist ist der Versicherte verpflichtet, die neue Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nachzuweisen. Tut er dies nicht, so ist die Kündigung unwirksam. Die Verpflichtung entfällt, wenn keine Mitgliedschaft in einer anderen Krankenkasse oder eine andere Familienversicherung begründet werden soll.
siehe hierzu auch:
Norm:
§ 173 SGB V |
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