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Kreditinstitut
Kreditinstitut

Unternehmen, das ein oder mehrere Bankgeschäfte im Sinne des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) gewerbsmäßig betreibt.

Universalbanken betreiben alle in § 1 KWG genannten Bankgeschäfte, Spezialbanken hingegen nur einige.

Zu den Bankgeschäften zählen:

das Einlagengeschäft
das Kreditgeschäft
das Depotgeschäft
das Investmentgeschäft
das Emissionsgeschäft
das Girogeschäft
Kreditinstitute bedürfen gemäß § 32 KWG der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Besondere Regelungen haben die Informationspflichten von Kreditinstituten erfahren.

Kreditinstitute sind grundsätzlich verpflichtet, ihren Kunden Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung sowie Informationen über die Konditionen einer Überweisung in leicht verständlicher Textform zur Verfügung zu stellen. Das geht aus § 675a Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und §§ 12, 13 der nach Artikel 230 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) erlassenen Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV).

Vor der Überweisung müssen dem Kunden unter anderen mitgeteilt werden:

die Dauer, bis eine Überweisung gut geschrieben wird
die Berechnungsweise und die Berechnungsgrundlagen für alle Entgelte
Nach der Überweisung:

den Überweisungsbetrag
die genau angefallenen Kosten
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Anderkonto
Bargeldloser Zahlungsverkehr/ Haftung
Gewerbe
Girovertrag
Kreditsicherung
Überweisung
Unternehmen
Zahlungsvertrag

Norm:

§ 1 KWG
§ 675a BGB


 
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