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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Kündigung |
Kündigung
Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung einer Vertragspartei, mit der ein Vertragsverhältnis beendet werden soll.
Man unterscheidet zwei Arten der Kündigung:
die außerordentliche Kündigung (fristlos) und
die ordentliche Kündgung (nach Ablauf einer bestimmten Frist).
Besondere gesetzliche Vorschriften gelten für die Kündigung von:
Mietverhältnissen,
Gesellschaften,
Dienstverhältnissen und
von Arbeitsverhältnissen.
Damit eine Kündigung wirksam wird, muss sie regelmäßig dem Kündigungsgegner zugehen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann durch Vertragsbestimmungen nicht ausgeschlossen werden.
Als Folge einer wirksamen Kündigung erlischt das Schuldverhältnis für die Zukunft. Rückforderungen sind daher grundsätzlich ausgeschlossen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit
Kündigungsfrist/ Arbeitsrecht
Arbeitszeugnis
Mutterschutz
Kündigungsschutz
Personenbedingte Kündigung
Betriebsbedingte Kündigung
Verhaltensbedingte Kündigung
Ratgeber:
Kündigung Teil 1
Kündigung Teil 2
Norm:
§ 553 BGB
§ 621 BGB
§ 651j BGB
§ 671 BGB
§ 676 BGB |
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