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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Kündigungsfrist/ Arbeitsrecht |
Kündigungsfrist/ Arbeitsrecht
Zeitspanne, die zwischen Kündigungszugang und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses liegt.
Kündigungsfristen können sich aus Gesetz, Tarifverträgen oder arbeitsvertraglichen Regelungen ergeben.
Sie gelten nur für ordentliche Kündigungen. Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, kann von beiden Seiten das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden (außerordentliche Kündigung).
Die gesetzlichen Kündigungsfristen betragen - bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber:
vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats
wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 2 Jahre bestanden hat: 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats
wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 5 Jahre bestanden hat: 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 8 Jahre bestanden hat: 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 10 Jahre bestanden hat: 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 12 Jahre bestanden hat: 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat: 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden hat: 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats
Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit werden Zeiten, die vor dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers lagen, nicht mitgerechnet. Jedoch bleiben Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses (z. B. Elternzeit) unberücksichtigt, d. h. die Unterbrechungsdauer wird bei der Berechnung der Beschäftigungszeit mitzgezählt.
Möchte der Arbeitnehmer kündigen, so kann er mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen (unabhängig von seiner Beschäftigungsdauer).
Tarifvertraglich kann von den gesetzlichen Kündigungsfristen auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers (bis zur Fristlosigkeit) abgewichen werden.
Besteht eine tarifvertragliche Regelung, kann diese - aber nur insgesamt, nicht allein die Frist oder die veränderte Beschäftigungsdauer - einzelvertraglich übernommen werden, wenn das Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich des Tarifvertrages besteht.
Einzelvertraglich kann für den Arbeitnehmer eine kürzere als die genannte Vier-Wochen-Frist (bis zur Fristlosigkeit) nur vereinbart werden, wenn:
der Arbeitgeber nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt
oder
wenn der Arbeitnehmer als vorübergehende Aushilfe (nicht länger als drei Monate) eingestellt wurde.
Die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers darf in keinem Fall länger sein, als die des Arbeitgebers.
Verstößt eine Regelung gegen die gesetzlichen Vorgaben, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Praxistipp:
Derjenige, der kündigt, hat den Zugang der Kündigung zu beweisen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Außerordentliche Kündigung
Betriebsbedingte Kündigung
Elternzeit
Kündigung
Kündigungsschutz
Mietvertrag/ Kündigungsfrist
Mutterschutz
Personenbedingte Kündigung
Probezeit
Verhaltensbedingte Kündigung
Ratgeber:
Kündigung Teil 1
Kündigung Teil 2
Norm:
§ 622 BGB |
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