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Künstlersozialabgabe
Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialabgabe ist eine Umlage, die bestimmte Unternehmen an die Künstlersozialkasse (KSK) zahlen müssen.

Diese Unternehmen (überwiegend Medienunternehmen) sind zur Zahlung einer jährlichen Künstlersozialabgabe verpflichtet. Solche Unternehmen (Verwerter) sind beispielsweise:

Buch-, Presse- und sonstige Verlage,
Presseagenturen,
Theater,
Museen,
Rundfunk und Fernsehen,
Galerien und Kunsthandel,
Variete- und Zirkusunternehmen.
Es kommt nicht darauf an, ob die Unternehmen dabei einen Gewinn erzielen oder auch nur erzielen wollen.

Die Künstlersozialabgabe ist von den Unternehmen nach Ablauf eines Kalenderjahres zu zahlen. Die Höhe der Künstlersozialabgabe wird von der Künstlersozialkasse ermittelt und dem Verpflichteten mitgeteilt. Zwei Faktoren sind für die Höhe maßgeblich:

die Summe der in dem abgelaufenen Kalenderjahr an freie Künstler bzw. Publizisten gezahlten Entgelte,
der (jährlich neu festgesetzte) Prozentsatz der Künstlersozialabgabe.
Die KSK entscheidet durch Verwaltungsakt über die Abgabepflicht eines Unternehmens und über die Höhe der Künstlersozialgabe. Gegen den Bescheid der KSK steht einem betroffenen Unternehmen der Widerspruch zur Verfügung. Hilft die KSK dem Widerspruch nicht ab, ist dem Unternehmen die Klage vor dem Sozialgericht eröffnet.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Verwaltungsakt


 
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