|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Rechtlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Kurzarbeit |
Kurzarbeit
Kurzarbeit ist die Herabsetzung der betriebsüblichen Arbeitszeit, um einen vorübergehenden Arbeitsmangel zu überbrücken und Entlassungen zu vermeiden.
Die betriebliche Arbeitszeit wird reduziert und das Entgelt entsprechend abgesenkt. Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit dem örtlich zuständigen Arbeitsamt anzeigen.
Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht gegen den Willen der Arbeitnehmer anordnen. Voraussetzung ist, dass die Einführung der Kurzarbeit in Übereinstimmung mit den Arbeitnehmern geschieht oder die Einführung von Kurzarbeit vertraglich vorgesehen ist. Fehlt es an einer Zustimmung und besteht auch keine sonstige Rechtsgrundlage, kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit unter Umständen durch eine Änderungskündigung erzwingen.
Der Betriebsrat hat in Arbeitszeitangelegenheiten (so auch bei Einführung von Kurzarbeit) ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Kurzarbeit ist im Vorfeld von anzeigepflichtigen Entlassungen (sog. Massenentlassungen) zulässig, wenn der Arbeitgeber nicht dazu in der Lage ist, die Mitarbeiter bis zum regulären Entlassungstermin voll zu beschäftigen.
Mit Beginn der Kurzarbeit ist der Arbeitnehmer nur noch zur Zahlung des anteiligen Arbeitslohns verpflichtet.
Praxistipp:
Als Ausgleich für den Lohnausfall erhalten die betroffenen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Änderungskündigung
Betriebsrat
Kurzarbeitergeld
Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2 |
|
|