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Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld

Entgeltersatz für den Verdienstausfall des Arbeitnehmers, der durch die Einführung von Kurzarbeit entstanden ist.

Das Kurzarbeitergeld muss beim örtlich zuständigen Arbeitsamt beantragt werden. Dies kann sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Betriebsrat geschehen.

Der betroffene Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn:


ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
er mit Beginn der Kurzarbeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder aufnimmt,
das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder aufgelöst ist und
er nicht vom Bezug des Kurzarbeitergeldes ausgeschlossen ist.
Ein erheblicher Arbeitsausfall ist dann gegeben, wenn:

er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
er vorübergehend ist,
er nicht vermeidbar ist und
im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz. Das ist die Differenz zwischen dem Lohn, den der Arbeitnehmer ohne die Kurzarbeit erzielen würde und dem Lohn, den der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit erzielt. Das Kurzarbeitergeld wird steuerfrei ausgezahlt. Es wird aber bei der Berechnung des Steuersatzes der Einkommenssteuer berücksichtigt.

Kurzarbeitergeld wird für maximal sechs Monate gezahlt; bei sog. struktureller Kurzarbeit (d.h. einem nicht nur vorübergehenden Arbeitsausfall), sind maximal zwölf Monate möglich. Nach drei Monaten Unterbrechung kann erneut Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Praxistipp:
Kurzarbeitergeld kann auch für einzelne Betriebsabteilungen beantragt werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Kurzarbeit


 
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