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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Landgericht (LG) |
Landgericht (LG)
Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Landesebene, bei dem Zivil- und Strafkammern gebildet werden.
Es steht innerhalb der Gerichtsordnung über dem Amtsgericht (AG) und unter dem Oberlandesgericht.
Überlicherweise wird des mit "LG" abgekürzt.
Die sachliche und instanzielle Zuständigkeit der Landgerichte ergibt sich aus den Paragrafen 71 bis 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).
Für das Zivilrecht gilt:
Das Landgericht ist Erstinstanz, wenn der Streitwert über 5.000 Euro liegt und nicht eine besondere Zuständigkeit den Amtsgerichten geregelt ist sowie in besonderen im Gesetz genannten Fällen.
Das Landgericht ist zweite Instanz bei der Berufung gegen die Urteile eines Amtsgerichts, ausgenommen Kindschafts- und Familiensachen.
Die in zivilrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Zivilkammern sind mit drei Richtern besetzt (§ 75 GVG).
Für Handelssachen können besondere Kammern gebildet werden (§§ 93 - 114 GVG).
Der Ablauf des erstinstanzlichen zivilrechtlichen Verfahrens vor den Landgerichten ist der Zivilprozessordnung (§§ 253 - 494a ZPO) zu entnehmen.
In der Berufung gelten Sonderregeln (§§ 511 - 541 ZPO).
Für das Strafrecht gilt:
Das Landgericht ist in Erstinstanz als "große Strafkammer" zuständig bei besonders schweren Delikten und wenn mehr als 4 Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten sind, soweit nicht das Oberlandesgericht zuständig ist.
Das Landgericht ist als "kleine Strafkammer" zweite Instanz bei Berufung gegen Urteile eines Amtsgerichts.
Die kleinen Strafkammern sind mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt, selten zusätzlich mit einem weiteren Richter (§ 76 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Absatz 3 GVG).
Die großen Strafkammern bestehen meist aus zwei Richtern und zwei Schöffen; wird ein dritter Richter hinzugezogen, spricht man vom Schwurgericht (§ 76 Absatz Satz 1 Halbsatz 1, Absatz 2 GVG).
Als besondere Strafkammern können Staatsschutzkammern (§74 a GVG), Wirtschaftskammern (§ 74c GVG) und Strafvollstreckungskammern (§§ 78a bis 78b GVG) gebildet werden.
Praxistipp:
In Zivilsachen müssen sich die Parteien vor einem Landgericht durch einen bei einem (auch anderen) Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§78 Absatz 1 ZPO).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Amtsgericht (AG)
Gerichtsstand
Kammer für Handelssachen
Oberlandesgericht
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Postulationsfähigkeit
Rechtsanwaltszwang
Schöffen
Strafprozess
Strafvollstreckungskammern
Zivilprozess
Zuständigkeit/ instanziell
Zuständigkeit/ örtlich
Zuständigkeit/ sachlich
Norm:
§ 12 GVG
§ 59 GVG
§ 71 GVG |
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