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Leistung an Erfüllungs Statt
Leistung an Erfüllungs Statt

Erfüllung eines Schuldverhältnisses mit einer anderen als der geschuldeten Leistung.

Die Leistung an Erfüllungs Statt erfordert im Gegensatz zur Erfüllung einen besonderen Vertrag über die Annahme der erbrachten Leistung anstelle der geschuldeten.

Die Vereinbarung kann auch stillschweigend getroffen werden.

Es kommen zwei Wege in Betracht:

Vereinbarung beim Bewirken der Leistung.
Dafür reicht, dass der Gläubiger die andere Leistung anstelle der geschuldeten unzweifelhaft annimmt (§ 364 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).
Vereinbarung vor dem Bewirken der Leistung.
Dabei wird eine Ersetzungsbefugnis des Schuldners begründet.
Leistet der Schuldner aufgrund einer vertraglichen Ersetzungsbefugnis, erlischt das Schuldverhältnis nicht durch Erfüllung, sondern durch Leistung an Erfüllungs Statt.

Beispielsweise wird in beim Autokauf häufig vereinbart, dass der Käufer eine Teil des Kaufpreises durch die Inzahlunggabe des alten Fahrzeugs erfüllt.

Für das an Erfüllungs Statt geleistete muss der Schuldner genauso für Mängel haften wie bei Erfüllung.

Die Leistung an Erfüllungs Statt ist von der Leistung erfüllungshalber zu unterscheiden. Während bei der Leistung an Erfüllungs Statt die Forderung mit dem Bewirken der Leistung erlischt, tritt bei der Leistung erfüllungshalber die Erfüllung erst ein, wenn sich der Gläubiger aus dem Geleisteten befriedigt hat.

Praxistipp:
Besteht die zu erfüllende Forderung nicht oder fällt sie durch Rücktritt oder Wandelung weg, muss der Gläubiger das an Erfüllungs Statt geleistete zurückgewähren und nicht etwa den angerechneten Vertrag vergüten.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Erfüllung
Ersetzungsbefugnis
Gewährleistung
Gläubiger
Hauptleistungspflichten
Inzahlunggabe/ Fahrzeug
Leistung erfüllungshalber
Schuldner
Schuldrecht
Schuldverhältnis
Teilleistung

Norm:

§ 364 BGB


 
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