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Leistungsklage
Leistungsklage

Prozessuale Klageart, die auf die Verurteilung des Beklagten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist.

Leistungsklagen kennen sowohl das Zivil-, als auch das Verwaltungs- und das Sozialrecht.

Im zivilgerichtlichen Verfahren dient die Leistungsklage der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruchs des Klägers. Die geschuldete Leistung kann dabei verschiedenster Art sein. Am häufigsten ist die Zahlungspflicht. In Betracht kommen aber beispielsweise auch die Abgabe von Willenserklärungen oder Herausgabe von Sachen.

Sonderfälle sind die Stufenklage und die Klage auf eine künftige Leistung.

Das Verwaltungsprozessrecht kennt zwei Arten von Leistungsklagen: Die allgemeine Leistungsklage und die besondere Leistungsklage, die auch Verpflichtungsklage genannt wird.

Setzt die begehrte Leistung einen Verwaltungsakt voraus, ist Verpflichtungsklage zu erheben.
Sie ist ausdrücklich in § 42 Absatz 1 Halbsatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt.
Beispiel: Bewilligung von Subventionen.
In allen anderen Fällen (schlichtes Verwaltungshandeln) ist die allgemeine Leistungsklage einschlägig.
Sie ist im Verwaltungsrecht nicht ausdrücklich geregelt, wird jedoch gewohnheitsrechtlich anerkannt und in verschiedenen Normen als gegeben vorausgesetzt (§§ 40 Absatz 1 Satz 1, 43 Absatz 2, 111, 113 Absatz 4, 170 VwGO).
Beispiele: Klage auf Auskunft durch die Behörde; Klage auf Gewährung von Akteneinsicht.
Für die allgemeine Leistungsklage im Verwaltungsprozess werden drei Fälle unterschieden:

positive Leistungsklage: gerichtet auf Vornahme einer Handlung (z.B. Auszahlung von Geld)
Unterlassungsklage: gerichtet auf die Abwehr oder das Unterlassen der Wiederholung einer bereits eingetretenen rechtswidrigen Beeinträchtigung (z.B. Lärmbelästigung)
vorbeugende Leistungsklage: gerichtet gegen bisher nicht eingetretene zukünftige rechtswidrige Handlung
Für den sozialgerichtlichen Prozess ist - anders als im Verwaltungsprozessrecht - neben der Verpflichtungsklage (§ 54 Absatz 1 SGG) auch eine allgemeine Leistungsklage (§ 54 Absatz 5 SGG) geregelt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Klagearten im öffentlichen Recht
Leistungsklage/ vorbeugende
Stufenklage
Verpflichtungsklage
Verwaltungsakt
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Verwaltungsrechtsweg
Zivilprozess

Norm:

§ 54 SGG
§ 42 VwGO
§ 253 ZPO


 
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