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Leistungsklage/ vorbeugende
Leistungsklage/ vorbeugende

Verwaltungsgerichtliche Klage gegen drohende, in eigene Rechte eingreifende Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung.

Vorbeugende Klagen gegen drohende Maßnahmen der Verwaltung sind grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dem Kläger ein Abwarten der drohenden Maßnahme nicht zugemutet werden kann.

Soweit es sich um einen drohenden Verwaltungsakt handelt, muss nur in Ausnahmefällen in Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) ein entsprechender vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden. Andernfalls kann der Betroffene sein Recht erst nach Erlass mittels Anfechtungsklage und gegebenenfalls einstweiligem Rechtsschutz durchsetzen.

Anerkannt sind folgende Fallgestaltungen:

wenn der Verwaltungsakt nach Erlass aus rechtlichen Gründen nicht mehr aufgehoben werden kann (z. B. die Ernennung eines Beamten, Art. 33 Satz 2 GG)
wenn durch den Verwaltungsakt vollendete Tatsachen geschaffen würden (z. B. weil ein vorläufiger Rechtsschutz nicht rechtzeitig möglich wäre)
wenn durch den Verwaltungsakt ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde
wenn ein mit Strafe oder Bußgeld verbundener Verwaltungsakt droht
wenn Klagen gegen eine Vielzahl von Verwaltungsakten erfolgen müssten
Aber auch wenn sich die Klage nicht gegen einen drohenden Verwaltungsakt richtet, muss der Kläger geltend machen, dass ihm ein Abwarten der drohenden Handlungen nicht zuzumuten ist.


siehe hierzu auch:

Lexikon:

Anfechtungsklage
Feststellungsklage/ vorbeugende
Grundgesetz (GG)
Klagearten im öffentlichen Recht
Leistungsklage
Verwaltungsakt
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht


 
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