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Leistungskondiktionen
Leistungskondiktionen

Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, wobei die Bereicherung durch Leistung eines anderen entstanden ist.

Gegenstück sind Nichtleistungskondiktionen.

Eine Leistungskondiktion liegt vor, wenn zwar eine Leistung erfolgt ist, der Rechtsgrund für die Leistung (z. B. Kaufvertrag) jedoch nicht (oder nicht mehr) besteht (z.B. aufgrund einer Anfechtung des Kaufvertrages).

Der Leistungsempfänger ist zur Herausgabe des auf Empfangenen verpflichtet, was er auf Kosten des Leistenden erhalten hat. Das ergibt sich aus § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Ist das Erlangte beim Leistungsempfänger nicht mehr vorhanden, so muss er gegebenenfalls den Wert ersetzen (§ 818 Absatz 2 BGB).

Die Leistungskondiktion wurde vor allem geschaffen, um bei einem unwirksamen Leistungsgrund (z. B. Vertrag) Leistungen rückabwickeln zu können. Aufgrund des Abstraktionsverhältnisses kann nämlich beispielsweise - auch wenn der Kaufvertrag unwirksam ist - die Übereignung der Kaufsache an den Käufer wirksam sein. Dann ist der Käufer trotz fehlendem Kaufvertrag Eigentümer geworden. Durch die Leistungskondiktion kann der Verkäufer in diesem Fall die Herausgabe der Sache, der Käufer gegebenenfalls die Rückgabe des Kaufvertrages verlangen.

Bei den Leistungskondiktionen werden mehrere Unterformen unterschieden:

Leistung auf eine nicht bestehende Schuld (condictio indebiti - §§ 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1, 814 BGB)
Leistung auf eine Schuld, der eine dauernde Einrede (außer Verjährung) entgegensteht (§§ 813, 814 BGB)
Leistung auf eine Schuld, deren Rechtsgrund nachträglich entfallen ist (condictio ob causam finitam - § 812 Absatz 1 Satz 2 Alternative 1 BGB)
Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolges (condictio ob rem - §§ 812 Absatz 1 Satz 2 Alternative 2, 815 BGB)
Verbots- oder Sittenwidrige Leistungsanahme (condictio ob turpem vel iniustam causam - § 817 Satz 1 BGB)
Praxistipp:
Der Empfänger muss keinen Wertersatz leisten, wenn er keinen Vorteil mehr aus der Leistung hat ("Entreicherung". Das dient dem Gutglaubensschutz. Oft weiß der Empfänger nicht, dass der Leistungsgrund nicht besteht oder in Zukunft entfällt. In diesen Fällen ist es gerecht, dass er nur das herausgeben muss, was ihm aus der Bereicherung verblieben ist. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem er von dem fehlenden Rechtsgrund Kenntnis erhält, hat er für jede schuldhaft eintretende Minderung einzustehen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Abstraktionsprinzip
Anspruch
Bereicherung/ ungerechtfertigte
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gutgläubiger Erwerb
Nichtleistungskondiktionen
Schuldrecht

Norm:

§ 812 BGB
§ 813 BGB
§ 814 BGB
§ 815 BGB
§ 817 BGB


 
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