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Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
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Lizenz
Lizenz

Vom Urheber oder Inhaber eines anderen gewerblichen Schutzrechts (Lizenzgeber) an den Lizenznehmer eingeräumtes Recht, ein gewerblich geschütztes Werk oder Recht gemäß dem Lizenzvertrag zu nutzen oder wahrzunehmen.

Lizenzen können bei bestehenden Urheberrechten (§ 31 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz), Patenten (§ 15 Absatz 2 Patentgesetz), Gebrauchsmustern (§ 22 Absatz 2 Gebrauchsmustergesetz), Topographien (§ 2 Absatz 4 Halbleiterschutzgesetz), Sortenschutzrechte (§11 Absatz 2 Sortenschutzgesetz) und Marken (§ 30 Markengesetz) übertragen werden.

Der Lizenzgeber bleibt immer Inhaber des Rechts (z. B. Eigentümer des Werkes). Er vergibt mit der Lizenz nur das Nutzungsrecht.

Der Lizenzgeber überlässt die Nutzungsrechte üblicherweise nur gegen ein Entgelt (Lizenzgebühr).

Der Lizenzgeber kann die Nutzungsrechte beschränken:

mengenmäßig
zeitlich
räumlich
Eine urheberrechtliche Nutzungslizenz kann als einfache oder als ausschließliche Lizenz vergeben werden.

Bei der einfachen Lizenz darf der Lizenznehmer das Werk nur auf eine bestimmte Art und Weise neben dem Urheber bzw. anderen Lizenznehmern nutzen.
Bei der ausschließlichen Lizenz ist es nur dem Lizenznehmer gestattet, das Werk zu nutzen. Selbst der Lizenzgeber darf das Recht nicht nutzen und weitere Lizenzen nicht vergeben.
Praxistipp:
Wer fremde Werke ohne eine Lizenz nutzt, kann sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich belangt werden. Er ist dem Urheber mit dem gesamten Gewinn, den er durch die unerlaubte Nutzung des Werkes erzielt hat, schadenersatzpflichtig.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Franchising
Gebrauchsmuster
Geschmacksmuster
Lizenzvertrag
Patent
Marke
Urheberrecht
Warenzeichen

Ratgeber:

Patentrecht Teil 1
Patentrecht Teil 2
Urheberrecht Teil 1
Urheberrecht Teil 2

Norm:

§ 22 GebrMG
§ 2 HalbSchG
§ 30 MarkenG
§ 15 PatG
§ 11 SortSchG
§ 31 UrhG


 
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