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Lohn ohne Arbeit
Lohn ohne Arbeit

Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Lohns von der Arbeit freistellen, wenn der Arbeitnehmer:

während der Arbeitszeit,
aus persönlichen oder in seiner Person liegenden Gründen,
für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit,
unverschuldet
an der Ausübung seiner Arbeitsleistung gehindert ist.
Verschulden liegt beispielsweise bei Strafhaft vor.

Persönlichen Gründe sind u.a.:

Tod oder schwere Verletzung eines nahen Angehörigen,
Niederkunft der Frau,
Begräbnis eines nahen Angehörigen.
Objektive Gründe (z.B. Glatteis) reichen nicht aus.

Praxistipp:
Die Vergütungspflicht auf Grund der persönlicher Arbeitsverhinderung kann durch Vertrag ausgeschlossen werden.

siehe hierzu auch:

Norm:

§ 616 BGB


 
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