|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Rechtlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Lohnpfändung |
Lohnpfändung
Lohnpfändung ist die Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen des Schuldners.
Sie ist zum Schutz der Arbeitnehmer stark eingeschränkt.
So sind bestimmte Bezüge überhaupt nicht, andere nur zum Teil pfändbar (z. B. Urlaubsgeld, Überstundenlohn).
Unpfändbar sind:
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge.
Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen
Aufwandsentschädigungen und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen.
das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial.
Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro.
Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird.
Erziehungsgelder.
Blindenzulagen.
Pfändbar ist das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze.
Die Pfändungsfreigrenze erhöht sich, wenn der Schuldner nahen Angehörigen Unterhalt gewährt. Hierunter fallen die Ehegatten, eheliche und nicht eheliche Kinder, Eltern, Großeltern oder die Mutter eines nicht ehelichen Kindes bis drei Jahre nach der Geburt des Kindes.
Die Lohnpfändung wird dadurch eingeleitet, dass der Gläubiger beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag stellt.
Der Rechtspfleger erlässt dann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der dem Arbeitgeber zuzustellen ist.
Innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss der Arbeitgeber dem Gläubiger Auskunft erteilen:
ob er zur Zahlung bereit ist,
ob andere Personen Ansprüche auf das Arbeitseinkommen geltend machen
oder ob bereits andere Pfändungen vorliegen.
Nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses darf der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nur noch den pfändungsfreien Teil ausbezahlen.
Den darüber hinausgehenden Betrag muss er an den Gläubiger des Arbeitnehmers weiterleiten.
Erhält ein Arbeitgeber mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, so sind diese in der Reihenfolge ihres Eingangs zu berücksichtigen.
Der Arbeitgeber haftet für Fehler, die ihm hierbei unterlaufen.
Weigert sich der Arbeitgeber, an den Gläubiger zu zahlen, so kann der Gläubiger unter Umständen gegen den Arbeitgeber vollstrecken.
Die dem Arbeitgeber durch die Lohnpfändung entstehenden Kosten werden ihm nicht ersetzt.
Praxistipp:
Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Arbeitnehmers den pfändbaren Lohnanteil verringern.
Dies ist zum Beispiel möglich, wenn der Betroffene durch die Pfändung sozialhilfebedürftig wird oder bei hohen Krankheitskosten.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Lohnpfändung/ Berechnung
Pfändung
Ratgeber:
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 1
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 2
Norm:
850 ZPO |
|
|