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Maßregeln der Besserung und Sicherung
Maßregeln der Besserung und Sicherung

Maßregeln der Besserung und Sicherung sind neben der Strafe zugelassene Maßnahmen, die der Besserung des Täters und der Sicherung der Allgemeinheit dienen.

Die Maßregeln sind keine Strafen und setzen daher kein schuldhaftes Verhalten des Täters voraus.

Sie können neben einer Strafe oder auch einzeln verhängt werden.

Bei der Verhängung muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Maßregel in Bezug auf die Gefährlichkeit des Täters und die Bedeutung der Straftaten beachtet werden.

Folgende Maßregeln sind zugelassen:

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
Unterbringung in einer Erziehungsanstalt,
Sicherungsverwahrung,
Führungsaufsicht,
Entziehung der Fahrerlaubnis,
Berufsverbot.
Praxistipp:
Die Verhängung einer Maßregel kann für sich allein mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel angefochten werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Freiheitsstrafe
Sicherungsverwahrung
Strafen

Norm:

§ 61 StGB
§ 7 JGG



 
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