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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Mahnverfahren |
Mahnverfahren
Geldforderungen gegen einen Schuldner können - ohne dass eine Klage erhoben werden muss - im Mahnverfahren geltend gemacht werden.
Das gerichtliche Mahnverfahren soll dem Gläubiger einer Geldforderung ermöglichen, auf einfache und schnelle Weise einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel zu erhalten.
Das Mahnverfahren beginnt mit der Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids.
Zur Antragsstellung sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
Zuständig für die Entgegennahme des Mahnbescheidsantrags ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat bzw. in einigen Bundesländern das zentrale Mahngericht des Gerichtsbezirkes.
Im Mahnbescheidsantrag behauptet der Antragsteller, dass ihm der geltend gemachte Anspruch gegen den Antragsgegner zusteht.
Das Mahngericht prüft diesen Antrag nur formal, d.h. es prüft nur, ob alle notwendigen Angaben im Antrag enthalten sind.
Ist der Antrag vollständig und formal fehlerfrei, wird ein Mahnbescheid erlassen, der dem Antragsgegner zugestellt wird.
In diesem Mahnbescheid wird der Antragsgegner vom Gericht aufgefordert, entweder den Anspruch binnen zwei Wochen (ab Zustellung) zu bezahlen oder bei dem Mahngericht Widerspruch einzulegen.
Ist nach Ablauf von zwei Wochen keine oder nur eine unvollständige Zahlung erfolgt, kann jetzt der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids gestellt werden. Auch hierfür sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
Das Mahngericht erlässt dann den Vollstreckungsbescheid, welcher dem Antragsgegner förmlich zugestellt wird.
Ab dem Tage der Zustellung steht dem Antragsgegner nochmals eine zweiwöchige Einspruchsfrist zu.
Nach Ablauf dieser Frist hat der Vollstreckungsbescheid im Prinzip die gleiche Wirkung wie ein Urteil.
Der Antragsteller kann nun die Zwangsvollstreckung mit Hilfe des zuständigen Gerichtsvollziehers betreiben.
Legt der Antragsgegner
gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein
oder wehrt er sich mit einem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
kann das Mahnverfahren als Zivilprozess weitergeführt werden.
Der Antragsteller wird dann vom Prozessgericht aufgefordert, seinen Anspruch zu begründen und zu beweisen.
Praxistipp:
Durch die Zustellung des Mahnbescheides wird die Verjährung der Forderung unterbrochen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gerichtsvollzieher
Mahnung
Verjährung
Ratgeber:
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 1
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 2 |
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