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Mangelfallberechnung
Mangelfallberechnung

Die Mangelfallberechnung stellt eine Form der Unterhaltsberechnung dar.

Reicht das Vermögen eines Unterhaltsschuldners nicht aus, um alle Unterhaltssgläubiger zu befriedigen (weil die Grenzen des Selbstbehaltes -Existenzminimum- erreicht werden) ist zunächst der Unterhaltsbedarf der auf einer Stufe stehenden Unterhaltsgläubiger zu erfüllen.

Ergibt sich danach ein Überschuss, so ist der verbleibende Unterhalt an die nachrangigen Unterhaltsbedürftigen zu verteilen.

Deckt die zu verteilende Masse auch nicht den Bedarf der auf einer Stufe stehenden Unterhaltsbedürftigen, ist innerhalb einer Rangstufe die Mangelfallberechnung vorzunehmen.

1. Stufe: Der geschiedene Ehepartner (bei mehreren in zeitlicher Reihenfolge) und alle minderjährigen Kinder des Unterhaltsverpflichteten.
2. Stufe: Der derzeitige Ehegatte.
3. Stufe: Die volljährigen Kinder und/oder die Mutter eines nicht ehelichen Kindes.
Der geschiedene Ehegatte geht einem neuen Ehegatten nur vor, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten sich entweder auf Betreuungsunterhalt, lange Ehedauer (15 bis 20 Jahre) oder auf Billigkeit begründet oder der neue Ehepartner keinen anderweitigen Unterhaltsanspruch hat.

In den anderen Fällen besteht Gleichrangigkeit.

In einem ersten Schritt der Mangelfallberechnung ist der Unterhaltsbedarf der Bedürftigen zu berechnen. Anschließend ist die zu verteilende Masse festzustellen (bereinigtes Nettoeinkommen abzüglich des Selbstbehalts). In einem dritten Schritt ist Verteilquote zu berechnen. Dazu wird die verteilbare Masse durch den gesamten Unterhaltsbedarf geteilt und mit 100 multipliziert. Der eigentlichen Unterhaltsanspruch des Einzelnen (Ehegatte, Kinder) wird mit dieser Quote (Prozentsatz) multipliziert und es ergibt sich der Betrag,der dem Bedürftigen tatsächlich zusteht.

Beispiel:

Das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten beträgt 2.900,- EUR, die zu verteilende Masse (minderjährige Kinder) daher 1.400,- EUR. Der Unterhalt beträgt für das erste Kind 400,- EUR, für das zweite Kind 565,- EUR, für das dritte Kind 565,- EUR und für die berufstätige Ehefrau 389,- EUR, gesamt: 1919,- EUR.

Verteilerquote: 1.400,- EUR / 1919,- EUR x 100 = 72,96 %

Für Kind 1 sind zu zahlen:

400 x 72,96 % = 292,00 EUR

Für Kind 2 sind zu zahlen

565 x 72,96 % = 412,00 EUR

Für Kind 3 sind zu zahlen:

565 x 72,96 % = 412,00 EUR

Für die Ehefrau snd zu zahlen:

389 x 72,96 % = 284,00 EUR

Summe/Verteilungsmasse = 400,00 EUR

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Selbstbehalt
Unterhalt/ nachehelicher
Unterhaltsberechnungsmethoden

Ratgeber:

Einvernehmliche Scheidung
Streitige Scheidung


 
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