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Mangelfolgeschaden
Mangelfolgeschaden

Mangelfolgeschäden sind die Schäden, die durch die Leistung von mangelhaften Vertragsgegenständen entstehenden weiteren Schäden.

Der Mangelfolgeschaden ist vom Begriff des Schadens im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erfasst. Danach hat derjenige, der eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis (z.B. Vertrag) verletzt, demjenigen, dem er die Leistung aus dem Vertrag schuldet den Schaden zu ersetzen, wenn dieser es verlangt. Die Verpflichtung gilt nicht, wenn der zur Leistung verpflichtende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Beispiel:

Der zum befestigen einer Zwischendecke gekaufte Klebstoff hält die Zwischendecke nicht, so dass die Zwischendecke herunterbricht. Der Mangelfolgeschaden sind die dadurch zerstörten Möbel im Raum.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Mangelschaden
Schadensersatz
Werkvertrag/ Allgemein

Ratgeber:

Verbraucherrecht Teil 1
Verbraucherrecht Teil 2


Norm:

§ 280 BGB


 
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