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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Mangelfolgeschaden |
Mangelfolgeschaden
Mangelfolgeschäden sind die Schäden, die durch die Leistung von mangelhaften Vertragsgegenständen entstehenden weiteren Schäden.
Der Mangelfolgeschaden ist vom Begriff des Schadens im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erfasst. Danach hat derjenige, der eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis (z.B. Vertrag) verletzt, demjenigen, dem er die Leistung aus dem Vertrag schuldet den Schaden zu ersetzen, wenn dieser es verlangt. Die Verpflichtung gilt nicht, wenn der zur Leistung verpflichtende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Beispiel:
Der zum befestigen einer Zwischendecke gekaufte Klebstoff hält die Zwischendecke nicht, so dass die Zwischendecke herunterbricht. Der Mangelfolgeschaden sind die dadurch zerstörten Möbel im Raum.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Mangelschaden
Schadensersatz
Werkvertrag/ Allgemein
Ratgeber:
Verbraucherrecht Teil 1
Verbraucherrecht Teil 2
Norm:
§ 280 BGB |
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