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Mehrarbeit
Mehrarbeit

Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit.


Die maximal zulässigen Arbeitszeiten sind den Paragrafen 3 und 7 Absatz 1 Nr. 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu entnehmen.


Danach darf grundsätzlich die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten (48-Stunden-Woche).

Sie kann jedoch auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Nur in besonderen betrieblich unabdingbaren und für den Arbeitnehmer zumutbaren Situationen kommt eine Mehrarbeit in Betracht.

Ansonsten ist die Anordnung von Mehrarbeit unwirksam.
Der Arbeitgeber handelt ordnungswidrig, was mit einer Geldbuße bis 15.000 Euro geahndet werden kann (§ 22 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 ArbZG). Bei Vorsatz sind sogar Haftstrafen möglich (§ 23 ArbZG).
Für bestimmte Personengruppen bestehen - teilweise zwingende - Sonderregelungen:

Jugendliche bis 18 Jahre dürfen grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (§ 8 Jugendarbeitsschutzgesetz, JArbSchG).
Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit über 90 Stunden pro Doppelwoche belastet werden (§ 8 Mutterschutzgesetz, MuSchG).
Schwerbehinderte sind auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen (§ 124 Sozialgesetzbuch IX; § 7 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes, AZV)
Der Begriff "Mehrarbeit" wird im Sprachgebrauch häufig mit dem Begriff "Überstunden" gleichgesetzt.

Praxistipp:
Grundsätzlich ist Mehrarbeit entsprechend der üblichen Vergütung auszugleichen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Arbeitnehmer
Arbeitsrecht
Arbeitszeit
Kurzarbeit
Teilzeitarbeit
Ruhepause
Ruhezeit
Überstunden

Ratgeber:

Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2
Telearbeit Teil 1

Norm:

§ 3 ArbZG
§ 7 AZV
§ 8 JArbSchG
§ 8 MuSchG
§ 124 SGB IX


 
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