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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Meineid |
Meineid
Der Meineid ist eine erschwerte Form der Falschaussage. Er besteht aus einer unwahren Aussage und einem Eid.
Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter vor Gericht oder vor einer anderen zur Eidesabnahme zuständigen Stelle (Notar, Patentamt) vorsätzlich falsch schwört.
Auch die Angaben zur Person unterliegen der Wahrheitspflicht und sind vom Eid mit umfasst.
Die Aussage ist falsch, wenn sie objektiv nicht mit der Wahrheit übereinstimmt. Unerheblich ist, ob der Aussagende glaubt, dass seine Darstellungen der Wahrheit entsprechen.
Für die Strafbarkeit von Bedeutung ist, ob der Aussagende vorsätzlich handelt. Der Aussagende handelt dann nicht vorsätzlich, wenn er nicht weiß, dass seine Angaben falsch sind.
Praxistipp:
Der Eid kann mit und ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Eidesverweigerung
Eidesverweigerungsrecht
Norm:
§ 154 StGB |
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